Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). Der Angeklagte hat in Anwendung der geltenden Rechtsordnung (vgl. dazu die Einleitung zum StG mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 4. April 2018), insbesondere des StG (welches nicht gegen höheres Recht verstösst), fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen. Insbesondere besteht keine Pflicht des mit Steuerhoheit ausgestatteten Gemeinwesens, in Bezug auf die gesetzliche Steuerund Mitwirkungspflicht eidesstattliche Versicherungen abzugeben.