2.4. Die vom Angeklagten zum Ausdruck gebrachte Haltung, dass die hiesige Rechtsordnung für ihn nicht gelte, ist nicht massgeblich. Vielmehr gilt die von ihm als anwendbar bezeichnete Ordnung im vorliegenden, vom öffentlichen Recht bestimmten Verfahren nicht. Die Steuerpflicht und die damit verbundenen Mitwirkungspflichten (insbesondere die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung) werden nicht vom Obligationenrecht bestimmt. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).