II. 1. 1.1. Wer trotz Mahnung einer Verfahrenspflicht nach dem Steuergesetz vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, namentlich die Steuererklärung oder die dazu verlangten Belege nicht einreicht, wird mit Busse bis zu CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis CHF 10'000.00, bestraft (§ 235 Abs. 1 StG). 1.2. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.