3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 18. September 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 225.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Der Angeklagte replizierte mit Schreiben vom 29. November 2018. 7. Dazu nahm das Gemeindesteueramt Q. mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 Stellung. 8. Am 15. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: