Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2019.5 2017/719 Urteil vom 13. Februar 2019 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2017/719 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2018 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2017 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 20. Juni 2018 erstmals gemahnt. Am 8. August 2018 er- folgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2017 inklusive aller Bei- lagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlas- sungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 18. September 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 225.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Der Angeklagte replizierte mit Schreiben vom 29. November 2018. 7. Dazu nahm das Gemeindesteueramt Q. mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 Stellung. 8. Am 15. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." -3- 9. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde der Angeklagte auf den 13. Feb- ruar 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 10. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 teilte der Angeklagte mit, dass er an der Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen werde. In der Folge ist der An- geklagte nicht zur Verhandlung erschienen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG; vgl. auch Erw. II. 2.3. und 2.4.). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 30. Januar 2019 ausdrücklich auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtet. Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtster- mins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Ge- richt ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung). -5- II. 1. 1.1. Wer trotz Mahnung einer Verfahrenspflicht nach dem Steuergesetz vor- sätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, namentlich die Steuererklärung oder die dazu verlangten Belege nicht einreicht, wird mit Busse bis zu CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis CHF 10'000.00, bestraft (§ 235 Abs. 1 StG). 1.2. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 2. 2.1. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen Wohn- sitz in R.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2017 einzureichen. 2.2. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustel- lung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 8. August 2018 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Dies wird vom An- geklagten nicht bestritten. 2.3. Der Angeklagte beruft sich im Wesentlichen auf einen fehlenden "Nachweis der Rechtssicherheit" (Schreiben an das Gemeindesteueramt Q. vom 23. April 2018 und Schreiben vom 29. November 2018 an das KStA). Ins- besondere macht er geltend, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Eidgenössische Bundesverwaltung, die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie deren Unterinstanzen unterlägen als unternehmerisch tätige Firmen dem Uniform Commercial Code (UCC). Aufgrund dieser Erkenntnis werde die Rechtmässigkeit der Forderung angezweifelt. Es müsse der Nachweis durch eidesstattliche Erklärung erbracht werden, dass die "vorgebliche ge- setzliche Grundlage der Steuerforderung durch eine öffentlich-rechtliche -6- Institution erlassen wurde und dass ihre Tätigkeit hoheitlich" sei. Des Wei- teren sei auch der Nachweis durch eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Angeklagten zu erbringen, dass zwischen dem Angeklagten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Eidgenössischen Bundesverwal- tung oder der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. mit einer deren Un- terinstanzen ein rechtsbindender Vertrag gemäss Art. 1 Abs. 1 OR bestehe. 2.4. Die vom Angeklagten zum Ausdruck gebrachte Haltung, dass die hiesige Rechtsordnung für ihn nicht gelte, ist nicht massgeblich. Vielmehr gilt die von ihm als anwendbar bezeichnete Ordnung im vorliegenden, vom öffent- lichen Recht bestimmten Verfahren nicht. Die Steuerpflicht und die damit verbundenen Mitwirkungspflichten (insbesondere die Pflicht zur Einrei- chung einer Steuererklärung) werden nicht vom Obligationenrecht be- stimmt. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). Der Angeklagte hat in An- wendung der geltenden Rechtsordnung (vgl. dazu die Einleitung zum StG mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 4. April 2018), insbesondere des StG (welches nicht gegen höheres Recht verstösst), fristgerecht eine Steuerer- klärung einzureichen. Insbesondere besteht keine Pflicht des mit Steuer- hoheit ausgestatteten Gemeinwesens, in Bezug auf die gesetzliche Steuer- und Mitwirkungspflicht eidesstattliche Versicherungen abzugeben. Es muss denn an dieser Stelle nicht überprüft werden, weshalb der UCC der Entwurf eines für das Gebiet der USA einheitlichen Handelsrechts (de.wi- kipedia.org/wiki/Uniform_Commercial_Code), in der Schweiz in Steuerbe- langen Wirkung haben sollte. Die Einwände des Angeklagten vermögen die Nichteinreichung der Steu- ererklärung 2017 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begrün- den. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2017 oder zumindest eines Fristerstreckungsge- suches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2017 verletzt. 2.5. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit -7- Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 3. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 4. 4.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 225.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des An- geklagten von CHF 101'731.00 aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zu- stellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss An- klageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2016) wegen Verletzung von Ver- fahrenspflichten noch nie gebüsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 101'731.00 sowie bei der ersten Widerhandlung CHF 225.00. -8- 4.2. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 225.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. -9- III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 225.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfäng- lich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 225.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 210.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten (eingeschrieben und per A-Post Plus) - das Kantonale Steueramt (2) - das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 11 - Aarau, 13. Februar 2019 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Hammerer