1.3.4. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine behördliche Sendung nicht erst dann als zugestellt, wenn die Adressatin sie tatsächlich in Empfang genommen hat, sondern es genügt, dass sie in ihren Machtbereich gelangt ist und sie sie demzufolge in Kenntnis nehmen kann. Wird die Empfängerin einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren -6-