2. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. September 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 beantragte das Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 10. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: