{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-03-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2019-4_2019-03-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6492", "Checksum": "616cfadf9bdeab78f91006e9d12c088b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2019.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 08.03.2019 3-BU.2019.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:20", "Checksum": "94929a8cd6da1e51c6540c2fe5a79cbd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 08.03.2019 3-BU.2019.4\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2019.4\n2016/12511\n\nUrteil vom 8. März 2019\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Hammerer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/12511\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016\nzugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte\nam 8. August 2017 erstmals gemahnt. Weitere Mahnungen erfolgten am\n13. und 26. September 2017 sowie am 15. Januar 2018. Am 10. August\n2018 erfolgte eine letzte, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer\nFrist bis zum 31. August 2018 zur Einreichung der Steuererklärung 2016\ninklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen\nim Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. September 2018 wurde\nder Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom\n18. Oktober 2018 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 beantragte das Steueramt\nQ. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 10. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom\n15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde die Angeklagte auf den 13. Februar 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nAnlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts liess sich die Angeklagte durch ihren Ehemann vertreten.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist\nEinsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines\nneuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die\nSteuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDie Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der letzten, eingeschriebenen Mahnung vom 10. August 2018 reichte\nsie keine Steuererklärung ein.\n\n1.3.2.\nNach § 65 Abs. 1 StGV ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die mit letzter\nMahnung gewährte Frist mindestens 20 Tage betragen muss. Vorerst ist\nzu prüfen, ob diese Vorschrift mit der Mahnung vom 10. August 2018 eingehalten worden ist.\n\n1.3.3.\nAm 10. August 2018 versandte das Gemeindesteueramt Q. eine letzte\nMahnung und setzte eine Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2016\nbis zum 31. August 2018. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (aaa)\nwurde das Einschreiben nicht abgeholt und in der Folge dem\nGemeindesteueramt retourniert.\n\n1.3.4.\nNach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine behördliche\nSendung nicht erst dann als zugestellt, wenn die Adressatin sie tatsächlich\nin Empfang genommen hat, sondern es genügt, dass sie in ihren Machtbereich gelangt ist und sie sie demzufolge in Kenntnis nehmen kann. Wird die\nEmpfängerin einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren\n-6-\n\n"}