Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2019.4 2016/12511 Urteil vom 8. März 2019 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagte A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/12511 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 8. August 2017 erstmals gemahnt. Weitere Mahnungen erfolgten am 13. und 26. September 2017 sowie am 15. Januar 2018. Am 10. August 2018 erfolgte eine letzte, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis zum 31. August 2018 zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zu- ging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. September 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 beantragte das Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 10. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spe- zialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde die Angeklagte auf den 13. Feb- ruar 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 8. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts liess sich die Angeklagte durch ihren Ehemann vertreten. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustel- lung der letzten, eingeschriebenen Mahnung vom 10. August 2018 reichte sie keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Nach § 65 Abs. 1 StGV ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die mit letzter Mahnung gewährte Frist mindestens 20 Tage betragen muss. Vorerst ist zu prüfen, ob diese Vorschrift mit der Mahnung vom 10. August 2018 ein- gehalten worden ist. 1.3.3. Am 10. August 2018 versandte das Gemeindesteueramt Q. eine letzte Mahnung und setzte eine Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2016 bis zum 31. August 2018. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (aaa) wurde das Einschreiben nicht abgeholt und in der Folge dem Gemeindesteueramt retourniert. 1.3.4. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine behördliche Sendung nicht erst dann als zugestellt, wenn die Adressatin sie tatsächlich in Empfang genommen hat, sondern es genügt, dass sie in ihren Machtbe- reich gelangt ist und sie sie demzufolge in Kenntnis nehmen kann. Wird die Empfängerin einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsur- kunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren -6- Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeit- punkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Empfängerin nach Treu und Glauben mit einer Zustellung aufgrund der Umstände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen musste. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Verfahrens- oder Prozess- verhältnis besteht (BGE 130 III 396). Vorliegend kannte die Steuerpflichtige die von ihr verlangte Mitwirkungs- handlung zweifellos (§ 180 StG), werden doch die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachung auf die Pflicht zur Einreichung der Steuerer- klärung aufmerksam gemacht und hatte sie doch bereits zahlreiche Mah- nungen erhalten. Sie hat auch zu Recht nicht bestritten, die letzte Mahnung vom 10. August 2018 erhalten zu haben. Für die Bestimmung des Zustell- zeitpunktes ist somit auf die Rechtsprechung zur Zustellfiktion abzustellen (vgl. zum Ganzen: RGE vom 23. Mai 2011 [3-BU.2011.41] sowie den be- stätigenden VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.283]). Aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt sich, dass die siebentägige Abholfrist für die Mahnung am 20. August 2018 ablief. Die Mahnung vom 10. August 2018 gilt damit als der Angeklagten am 20. August 2018 rechts- gültig zugestellt. Der Angeklagten standen somit vom 21. August 2018 bis zum Ablauf der letzten Mahnfrist am 31. August 2018 elf Tage zur Verfü- gung, um die Steuererklärung 2016 einzureichen. Somit ist das Mindester- fordernis von 20 Tagen gemäss § 65 Abs. 4 StGV für die Fristansetzung nicht gewahrt worden. 1.3.5. Das Mahnverfahren wurde demnach nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Somit fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Mahnung, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Die Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG aus rein formellen Gründen freizusprechen. -7- III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 5'000.00 nicht bestätigt wird, sind der Angeklagten keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerich- tet (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Der Präsident erkennt: 1. Die Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - die Angeklagte - das Kantonale Steueramt - das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -9- Aarau, 8. März 2019 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Hammerer