2.2.4. Das Mahnverfahren wurde demnach nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Somit fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Mahnung, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Der Angeklagte ist damit vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG aus rein formellen Gründen freizusprechen. -7-