Aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt sich, dass die siebentägige Abholfrist für die Mahnung am 20. August 2018 ablief. Die Mahnung vom 10. August 2018 gilt damit als dem Angeklagten am 20. August 2018 rechtsgültig zugestellt. Dem Angeklagten standen somit vom 21. August 2018 bis zum Ablauf der letzten Mahnfrist am 31. August 2018 elf Tage zur Verfügung, um die Steuererklärung 2016 einzureichen. Somit ist das Mindesterfordernis von 20 Tagen gemäss § 65 Abs. 4 StGV für die Fristansetzung nicht gewahrt worden.