8. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde der Angeklagte befragt und aufgefordert bis zum 17. Februar 2019 per E-Mail einen Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2018 der C. GmbH einzureichen. Telefonisch bat der Angeklagte beim Präsidenten um eine Fristverlängerung, diese wurde ihm bis zum 27. Februar 2019 gewährt. 9. Mit E-Mail vom 27. Februar 2019 reichte der Angeklagte fristgerecht die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung 2018 der C. GmbH ein. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).