2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. September 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 10. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: