1. Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 8. August 2017 erstmals gemahnt. Weitere Mahnungen erfolgten am 13. und 26. September 2017 sowie am 15. Januar 2018. Am 10. August 2018 erfolgte eine letzte, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis zum 31. August 2018 zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen.