Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2019.3 2016/12510 Urteil vom 8. März 2019 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/12510 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 8. August 2017 erstmals gemahnt. Weitere Mahnungen er- folgten am 13. und 26. September 2017 sowie am 15. Januar 2018. Am 10. August 2018 erfolgte eine letzte, eingeschriebene Mahnung unter An- setzung einer Frist bis zum 31. August 2018 zur Einreichung der Steuerer- klärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. September 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 beantragte das Gemein- desteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 10. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spe- zialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde der Angeklagte auf den 13. Feb- ruar 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 8. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts wurde der Angeklagte befragt und aufgefordert bis zum 17. Feb- ruar 2019 per E-Mail einen Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2018 der C. GmbH einzureichen. Telefonisch bat der Angeklagte beim Präsidenten um eine Fristverlängerung, diese wurde ihm bis zum 27. Feb- ruar 2019 gewährt. 9. Mit E-Mail vom 27. Februar 2019 reichte der Angeklagte fristgerecht die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung 2018 der C. GmbH ein. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustel- lung der letzten, eingeschriebenen Mahnung vom 10. August 2018 reichte er keine Steuererklärung ein. 2.2.1. Nach § 65 Abs. 4 StGV ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die mit letzter Mahnung gewährte Frist mindestens 20 Tage betragen muss. Vorerst ist zu prüfen, ob diese Vorschrift mit der Mahnung vom 10. August 2018 ein- gehalten worden ist. 2.2.2. Am 10. August 2018 versandte das Gemeindesteueramt Q. eine letzte Mahnung und setzte eine Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2016 bis zum 31. August 2018. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (aaa) wurde das Einschreiben nicht abgeholt und in der Folge dem Gemeindesteueramt retourniert. 2.2.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine behördliche Sendung nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang genommen hat, sondern es genügt, dass sie in seinen Macht- bereich gelangt ist und er sie demzufolge zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsur- kunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen -6- Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abge- holt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Empfänger nach Treu und Glauben mit einer Zu- stellung aufgrund der Umstände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen musste. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (BGE 130 III 396). Vorliegend kannte der Steuerpflichtige die von ihm verlangte Mitwirkungs- handlung zweifellos (§ 180 StG), werden doch die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachung auf die Pflicht zur Einreichung der Steuerer- klärung aufmerksam gemacht und hatte er doch bereits zahlreiche Mah- nungen erhalten. Er hat auch zu Recht nicht bestritten, die letzte Mahnung vom 10. August 2018 erhalten zu haben. Für die Bestimmung des Zustell- zeitpunktes ist somit auf die Rechtsprechung zur Zustellfiktion abzustellen (vgl. zum Ganzen: RGE vom 23. Mai 2011 [3-BU.2011.41] sowie den be- stätigenden VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.283]). Aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt sich, dass die siebentägige Abholfrist für die Mahnung am 20. August 2018 ablief. Die Mahnung vom 10. August 2018 gilt damit als dem Angeklagten am 20. August 2018 rechtsgültig zugestellt. Dem Angeklagten standen somit vom 21. August 2018 bis zum Ablauf der letzten Mahnfrist am 31. August 2018 elf Tage zur Verfügung, um die Steuererklärung 2016 einzureichen. Somit ist das Min- desterfordernis von 20 Tagen gemäss § 65 Abs. 4 StGV für die Fristan- setzung nicht gewahrt worden. 2.2.4. Das Mahnverfahren wurde demnach nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Somit fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Mahnung, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Der Angeklagte ist damit vom Vor- wurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG aus rein formellen Gründen freizusprechen. -7- III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 5'000.00 nicht bestätigt wird, sind dem Angeklagten keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerich- tet (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten - das Kantonale Steueramt (2) - das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -9- Aarau, 8. März 2019 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Hammerer