2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde die Angeklagte auf den 13. Februar 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat am 6. Februar 2019 beim Gemeindesteueramt Q. telefonische Abklärungen getroffen (Aktennotiz). 9. Die Angeklagte ist nicht erschienen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).