{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-02-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2019-2_2019-02-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6490", "Checksum": "f28dc28be4f6f80cd6eacf4e49cd6022"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2019.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 13.02.2019 3-BU.2019.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:22", "Checksum": "ec3ab7beedd8bdf414e306e1a012ab82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 13.02.2019 3-BU.2019.2\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2019.2\n2017/1511\n\nUrteil vom 13. Februar 2019\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Hammerer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2017/1511\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2018 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2017\nzugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte\nam 27. Juni 2018 erstmals gemahnt. Am 23. August 2018 erfolgte eine\nzweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist\nvon 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2017 inklusive aller\nBeilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im\nUnterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 26. September 2018 wurde\nder Angeklagten eine Busse von CHF 600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom\n26. Oktober 2018 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 6. November 2018 beantragte das Steueramt\nQ. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 9. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\ndie Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde die Angeklagte auf den 13. Februar 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat am 6. Februar 2019 beim Gemeindesteueramt Q. telefonische Abklärungen getroffen (Aktennotiz).\n\n9.\nDie Angeklagte ist nicht erschienen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist\nEinsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines\nneuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nErscheint die Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung\nnicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in\nder Vorladung).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die\nSteuererklärung 2017 einzureichen.\n\n1.3.\nDie Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 23. August\n2018 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\nDie Angeklagte bringt vor, sie habe die Steuererklärung innerhalb der Frist\nEnde August 2018 in den Briefkasten der Gemeinde Q. eingeworfen. Das\nGemeindesteueramt Q. hält in der Vernehmlassung hingegen fest, dass die\nSteuererklärung 2017 nicht eingegangen sei. Es ist vorliegend nicht\nersichtlich, weshalb das Gemeindesteueramt eine wahrheitswidrige\nStellungnahme abgeben sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass\ndem Gemeindesteueramt Q. die Steuererklärung 2017 nicht zugegangen\nist.\n\nWeitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der\nSteuererklärung 2017 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches\nverunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich.\n\nDie Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der\nSteuererklärung 2017 verletzt.\n\n"}