Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2016) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal gebüsst werden (2016). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 84'800.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 350.00. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 600.00 auf CHF 350.00 zu reduzieren. Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. -8-