Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 138'955.00 (rechtskräftige Steuerveranlagung 2016) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Am 22. Januar 2019 ist die (Ermessens-)Veranlagung 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 84'800.00 eröffnet worden (Zustellung am 23. Januar 2019). Auf dieses aktuellere, tiefere Einkommen ist zu Gunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung abzustellen. -7-