Der Angeklagte bringt vor, er habe die Steuererklärung innerhalb der Frist Ende August 2018 in den Briefkasten der Gemeinde Q. eingeworfen. Das Gemeindesteueramt Q. hält in der Vernehmlassung hingegen fest, dass die Steuererklärung 2017 nicht eingegangen sei. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb das Gemeindesteueramt eine wahrheitswidrige Stellungnahme abgeben sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Gemeindesteueramt Q. die Steuererklärung 2017 nicht zugegangen ist. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2017 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich.