1.2. Obwohl die Angeklagte ihren Sitz am 26. Januar 2016 in den Kanton Thurgau verlegte (Handelsregister-Internetauszug vom 24. August 2018), blieb sie gemäss § 66 Abs. 2 StG nach Massgabe des Steuerharmonisierungsgesetzes für die gesamte Steuerperiode im Kanton Aargau (anteilsmässig) steuerpflichtig. Somit war sie verpflichtet, dem KStA, Sektion juristische Personen, die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 12. März 2018 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.