Gemäss Internet-Handelsregisterauszug vom 16. August 2018 war C. im Jahr 2016 Geschäftsführer der Angeklagten und ab 16. März 2017 Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift. Spätestens im Zeitpunkt der letzten Mahnung, mit der die Angeklagte per Adresse von C. aufgefordert worden war, die Steuerklärung 2016 einzureichen, wäre er als Organ verpflichtet gewesen, für die Angeklagte dieser Aufgabe nachzukommen oder diese pflichtgemäss zu delegieren. Folglich vermag die Angeklagte aus dem Einwand, dass die -6- Steuererklärung 2016 an die Adresse von C. zugestellt worden sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.