Die Angeklagte bringt vor, die Steuererklärung 2016 sei zu Unrecht an die Adresse von C. als Organ der Angeklagten gesandt worden. C. sei im Jahr 2016 bei der Angeklagten weder angestellt, noch an dieser beteiligt gewesen. Die Busse und die Kosten müssten die damaligen Eigentümer der Angeklagten bezahlen. Dazu ist festzuhalten, dass die Gesellschaft als juristische Person Steuersubjekt und demnach verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen. Für die Gesellschaft handeln deren Organe. Allein deshalb ist unwesentlich, wer im Jahr 2016 Eigentümer der Stammanteile der Angeklagten war.