1.2. Obwohl die Angeklagte ihren Sitz am 17. Juni 2016 in den Kanton Zürich verlegte (Handelsregister-Internetauszug vom 16. August 2018), blieb sie gemäss § 66 Abs. 2 StG nach Massgabe des Steuerharmonisierungsgesetzes für die gesamte Steuerperiode im Kanton Aargau (anteilsmässig) steuerpflichtig. Somit war sie verpflichtet, dem KStA die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 11. Januar 2018 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.