8. In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2018 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, erneut die Abweisung der Einsprache. -3- 9. Am 10. August 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."