3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion, Bezug, vom 14. März 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 11. April 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2018 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, die Abweisung der Einsprache. 6. Mit korrigiertem Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 5. Juni 2018 wurde die auferlegte Busse auf CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) reduziert. 7. Gegen den korrigierten Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2018 erneut Einsprache.