Zur Bussenhöhe hat sich die Angeklagte nur dahingehend geäussert, dass die Gesellschafter lediglich über ein monatliches Renteneinkommen von rund CHF 3'000.00 verfügen. Konkrete Begründungen oder Einwendungen, welche die Angeklagte betreffen, fehlen. Nachdem die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'000.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. -9-