Die Angeklagte hat sich nicht konkret zum für die Bussenbemessung relevanten Kapital von CHF 114'414.00 geäussert. Sie hat nur in allgemeiner Weise festgestellt, dass kein Kapital vorhanden sei. Deshalb kann auf diesen Einwand nicht abgestellt werden. Einerseits entspricht das für die Bussenbemessung herangezogene Eigenkapital der letzten rechtskräftigen Veranlagung. Andererseits hat sich die Angeklagte anrechnen zu lassen, dass gerade wegen der Verfahrenspflichtverletzung keine "aktuelleren" Angaben vorliegen.