Des Weiteren können die gesundheitlichen Probleme des Gesellschafters D. nicht berücksichtigt werden, da E. als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift in der Lage gewesen wäre, für die Angeklagte zu handeln, d.h. die Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder aber mindestens ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. 1.3.3. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen.