Eine Steuererklärung müsste die Angeklagte erst dann nicht mehr einreichen, wenn sie sich in Liquidation befände und die Liquidation rechtlich abgeschlossen wäre (vergleiche Merkblatt des KStA "Vorgehen für die Liquidation und Löschung einer AG, GmbH, Genossenschaft oder eines Vereins" vom 20. November 2013). Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass auch der faktische Abschluss der Liquidation als Ende der Steuerpflicht betrachtet werden kann (SGE vom 26. August 2013 [3-BU.2013.50]). Auch diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. Die Angeklagte hat somit ihre Verfahrenspflicht, eine Steuererklärung einzureichen, verletzt.