Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Aargau wurde die Gesellschaft bis dato weder gelöscht noch ist eine Löschungsanmeldung eingegangen. Die blosse Inaktivität der Angeklagten ändert an der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung nichts. Eine Steuererklärung müsste die Angeklagte erst dann nicht mehr einreichen, wenn sie sich in Liquidation befände und die Liquidation rechtlich abgeschlossen wäre (vergleiche Merkblatt des KStA "Vorgehen für die Liquidation und Löschung einer AG, GmbH, Genossenschaft oder eines Vereins" vom 20. November 2013).