1.3.2. Dem Vorbringen der Angeklagten ist entgegenzuhalten, dass die Steuerpflicht einer juristischen Person gemäss § 66 Abs. 1 StG mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton endet. Die Liquidation ist dann beendet, wenn laufende Geschäfte erledigt, die Aktiven verwertet und die Verbindlichkeiten getilgt sind (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 234 StG N 2). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Aargau wurde die Gesellschaft bis dato weder gelöscht noch ist eine Löschungsanmeldung eingegangen.