zugelassenen Revisionsexperten beim Handelsregisteramt des Kantons Aargau. Die Liquidation einer juristischen Person gelte dann als abgeschlossen, wenn in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften alle wesentlichen Liquidationshandlungen durchgeführt worden seien. Zu beachten gelte es auch, dass die Löschung einer juristischen Person im Handelsregister nur mit Einwilligung des KStA vorgenommen werden dürfe (§ 134 StG). Die Löschungsbewilligung durch das KStA erfolge nach Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen.