Das KStA macht geltend, dass die Angeklagte im Handelsregister bis heute noch nicht gelöscht sei. Gemäss Jahresabschluss per 31. Dezember 2015 habe das Eigenkapital CHF 114'414.00 betragen. Auch wenn keine Aktivitäten mehr stattgefunden hätten, sei eine Steuerklärung einzureichen. Die Steuerpflicht ende erst mit dem Abschluss der Liquidation (Eingang Löschungsanmeldung beim Handelsregisteramt), frühestens am ersten Tag nach Ablauf des Sperrjahres oder dem Eingang der Bestätigung des -6-