1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Sitz im Kanton Aargau. Somit war sie verpflichtet, dem KStA die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 12. März 2018 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.