3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 17. Mai 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2018 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, die Abweisung der Einsprache. 6. Am 10. August 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: