{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-10-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-85_2018-10-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6128", "Checksum": "dc458f910a6acf26363b585d58d94307"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.10.2018 3-BU.2018.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:29", "Checksum": "d6c76b476124cb676c697398369fef50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.10.2018 3-BU.2018.85\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.85\n2016/11906\n\nUrteil vom 24. Oktober 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Hammerer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/11906\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde der A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die\nAngeklagte am 11. Januar 2018 erstmals gemahnt. Am 12. März 2018\nerfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist\nbis 11. April 2018 zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller\nBeilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im\nUnterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung\nzuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 17. Mai 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/\nAuslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 12. Juni\n2018 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2018 beantragte das KStA, Sektion\njuristische Personen, die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 10. August 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor\nSpezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom\n15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 17. August 2018 wurde die Angeklagte bzw. deren\nOrgan auf den 24. Oktober 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nMit Erklärung vom 20. Oktober 2018 verzichtete die Angeklagte bzw. deren\nOrgan auf eine Teilnahme an der Verhandlung und ermächtigte das\nGericht, das Urteil in ihrer Abwesenheit auf Grundlage der Akten zu fällen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nDie Angeklagte hat das Spezialverwaltungsgericht mit Erklärung vom\n20. Oktober ermächtigt, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu\nfällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton eine Steuerpflicht begründet\n(§§ 62 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Sitz im\nKanton Aargau. Somit war sie verpflichtet, dem KStA die Steuererklärung\n2016 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDie Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 12. März 2018\nreichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\nDie Angeklagte lässt vorbringen, die Firma sei seit über zehn Jahren nicht\nmehr tätig und es sei auch kein Kapital vorhanden. Die Bankkonten seien\nvor Jahren saldiert worden. Die Buchhaltung habe immer das C. in Q.\nerledigt. Die Gesellschafter hätten mehrmals gebeten die Firma zu\nschliessen. Der Vorsitzende der Geschäftsführung sei gesundheitlich sehr\nangeschlagen. Beide Gesellschafter hätten zusammen nur die AHV von\netwas über CHF 3'000.00 pro Monat.\n\nMit der Erklärung vom 20. Oktober 2018 weist die Angeklagte erneut daraufhin, dass sie in Liquidation sei und über kein Vermögen verfüge. Das\nC. habe fälschlicherweise in den Steuerunterlagen Beträge erwähnt, die\nnirgends existierten. Der Gesellschafter D. sei jetzt im 83. Lebensjahr und\ngesundheitlich sehr angeschlagen.\n\n"}