Es ergibt sich aus den Akten des KStA, dass die Angeklagte am 14. Dezember 2017 durch den Kanton Luzern für die Steuerperiode 2016 veranlagt wurde. Daraus kann zwar gefolgert werden, dass die Angeklagte die am 13. Juli 2017 ausgedruckte Steuererklärung des Kantons Luzern nicht nur unterzeichnete, sondern auch der Dienststelle Steuern, Juristische Personen des Kantons Luzern, einreichte. Mit dieser Eingabe -7- war jedoch die Deklarationspflicht gegenüber den aargauischen Steuerbehörden nicht erfüllt worden.