Diese Kopie der Steuererklärung 2016 des Kantons Luzern liess die Angeklagte erst mit ihrer Einsprache vom 9. April 2018 einreichen (vgl. Einsprache, 3. Abschnitt, "Wir übersenden […] die zutreffende Erklärung […]"). Auch dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass die Angeklagte dem KStA eine unterzeichnete Luzerner Steuererklärung 2016 vor dem 9. April 2018 eingereicht hat.