Das KStA verneint, Ende Februar/März 2018 eine weitere Mahnung verschickt zu haben. In den Akten findet sich auch kein solches Dokument. Auch wenn an der Verhandlung vom 12. September 2018 (vgl. Protokoll) an der Sachdarstellung festgehalten wurde, muss es als Schutzbehauptung der Angeklagten qualifiziert werden, wenn sie darlegen lässt, sie habe die Mahnung von Ende Februar/März 2018 im Original an das KStA zurückgeschickt und darauf festgehalten, die Steuererklärung 2016 sei bereits eingereicht worden.