niert worden. Die Angeklagte lässt dies auch nicht geltend machen. Aufgrund der Akten ist zudem erstellt, dass die zweite, eingeschriebene Mahnung am 22. Januar 2018 am Schalter zugestellt wurde. Dass eine zweite Mahnung zugestellt wurde, wird zu Recht nicht bestritten. Spätestens aufgrund dieser zweiten eingeschriebenen Mahnung wäre es der Angeklagten zuzumuten gewesen, sich beim KStA zu erkundigen, wenn sie die Steuererklärung 2016 doch bereits eingereicht haben will.