Das KStA hält daran fest, dass die Steuererklärung 2016 nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Die Einsprache sei daher abzuweisen. Den Akten ist zu entnehmen, dass beide Mahnungen vom 17. November 2017 und vom 11. Januar 2018 an die Domiziladresse der Angeklagten (vgl. Internet-Handelsregisterauszug vom 18. April 2018) verschickt wurden. Ausweislich der Akten ist die erste Mahnung dem KStA nicht retour- -6-