1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen eine Zweigniederlassung in R. (Steuererklärung LU 2016, Seite 2 [Ausdruck vom 13. Juli 2017/16:26:39 Uhr]). Somit war sie verpflichtet, dem KStA die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 11. Januar 2018 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.