9. Das KStA hat am 17. August 2018 eine Steuererklärung 2016 des Kantons Luzern nachgereicht. 10. 10.1. Der Vertreter der Angeklagten ist zur Verhandlung erschienen. Er stellt die Anträge: "1. Es sei eine Parteientschädigung von CHF 150.00 zuzüglich Wegentschädigung von CHF 50.00 zuzusprechen. 2. Die Busse sei zu annullieren." 10.2. Das KStA teilte mit, dass die Busse inkl. Kosten am 11. April 2018 bezahlt worden sei. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).