3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 14. März 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess die Angeklagte mit Schreiben vom 9. April 2018 Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2018 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, das "Festhalten am Strafbefehl" und damit sinngemäss die Abweisung der Einsprache. 6. Am 30. Juli 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: