1. Anfang 2017 wurde der A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 17. November 2017 erstmals gemahnt. Am 11. Januar 2018 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis zum 10. Februar 2018 zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion juristische Personen, innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim KStA, Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.