4. Der Vertreter des Angeklagten stellte an der Verhandlung vom 24. Oktober 2018 den Antrag, das Gemeindesteueramt Q. sei gemäss Art. 191 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) aufgrund falscher Angaben im Ordnungsbussenverfahren mit CHF 250.00 zu büssen. Art. 191 Abs. 2 ZPO besagt, dass die Parteien im Rahmen der Parteibefragung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen werden, dass sie mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen.