Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die erstmalige Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 111'463.00 CHF 250.00. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der - 11 - Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 250.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.