Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 111'463.00 aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die erstmalige Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 111'463.00 CHF 250.00.