Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Spezialverwaltungsgerichts, wurde kein Arztzeugnis eingereicht, aus welchem hervorgeht, aus welchen medizinischen Gründen der Angeklagte im Zeitraum vom 20. Februar 2018 bis 12. März 2018 nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder aber mindestens ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Die mehrfach geltend gemachten gesundheitlichen Gründe sind daher nicht glaubhaft und vermögen eine Säumnis nicht zu entschuldigen.